Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. Zulässigkeit der Nutzung von Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes. Wirksamkeit des zwischen Verleiher und Beschäftigtem geschlossenen Arbeitsvertrages. Woche im Sinne des § 27 Abs 3 Nr 1 S 2 SGB III
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rentenversicherungsträger können ihre Entscheidungen in Betriebsprüfungsverfahren auf Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes stützen.
2. Die Unwirksamkeit eines zwischen Verleiher und Entleiher geschlossenen Vertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des zwischen Verleiher und Beschäftigtem geschlossenen Arbeitsvertrages (Anschluss an LAG Mainz vom 28.5.2015 - 2 Sa 689/14 = juris Rn 50 aE).
3. Als eine Woche im Sinne des § 27 Abs 3 Nr 1 S 2 SGB III gilt ein Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen, bei dem die beschäftigungsfreien Samstage, Sonn- und Feiertage mitzuzählen sind.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Oktober 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Februar 2012 geändert. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.655,91 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die in der Zeit von Mai 2001 bis Oktober 2004 als Transportfahrer tätigen Beigeladenen zu 1. bis 6.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH seit 1999 ein Unternehmen zur Ausführung von Gütertransporten aller Art sowie den Handel mit Baustoffen und seit dem 17. März 2001 mit entsprechender Genehmigung auch gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin beschäftigte in der Vergangenheit fünf bis sieben festange...