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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.04.2021 - L 11 KR 3455/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Arzneimittelversorgung. Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs 6 SGB 5. Reizdarmsyndrom als schwerwiegende Erkrankung (hier: verneint). Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts. Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit beim Versicherten (hier: verneint)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Reizdarmsyndrom ist keine schwerwiegende Erkrankung iSd § 31 Abs 6 SGB V.

2. Erteilt die Krankenkasse eine Genehmigung zur Versorgung mit Cannabis (§ 31 Abs 6 S 2 SGB V), die von Anfang an rechtswidrig ist, fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Versicherten auf den Bestand dieser Genehmigung, wenn die Krankenkasse die Genehmigung bereits einen Monat später gemäß § 45 SGB X wieder zurücknimmt und der Versicherte in der Zeit zwischen Erteilung und Rücknahme der Genehmigung erkennbar keine Vermögensdisposition getroffen hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X), darf eine nähere Kenntnis der Rechts der GKV von ihm nicht abverlangt werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.08.2022; Aktenzeichen B 1 KR 50/21 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22.10.2020 abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2020 wird aufgehoben, soweit damit der Bescheid vom 26.05.2020 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger 134,26 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und im Berufungsverfahren trägt die Beklagte die Hälfte.

 

Tatbestand

Der Kläger macht einen ...

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