Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie. Art und Maß der Leistungserbringung. Ermessen des Sozialhilfeträgers. Heranziehung der jugendhilferechtlichen Bestimmung des § 39 SGB 8. monatlicher Pauschalbetrag. Verhältnisse am Ort der Pflegestelle. Geltendmachung eines erhöhten Erziehungsaufwandes
Leitsatz (amtlich)
1. Über Art und Höhe der Leistung enthält § 54 Abs 3 SGB XII keine nähere Regelung. Bei der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflegefamilie ist eine Anwendung der jugendhilferechtlichen Bestimmung des § 39 SGB VIII gerechtfertigt (vgl LSG Stuttgart vom 23.4.2015 - L 7 SO 308/14 zur Bemessung der Leistung bei Vollzeitpflege eines Erwachsenen).
2. Sind die tatsächlichen Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen nicht festzustellen (§ 39 Abs 4 S 1 SGB VIII), ist das Pflegegeld in einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind (§ 39 Abs 4 S 3 SGB VIII). Dabei richtet sich gem § 39 Abs 4 S 5 SGB VIII die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen, die am Ort der Pflegestelle gelten.
3. Eine abweichende Leistungsfestsetzung nach der Besonderheit des Einzelfalls erfordert eine substantiierte Darlegung der besonderen Umstände und eines weit überdurchschnittlichen Erziehungsaufwandes.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2017 hinsichtlich des Tenors Ziff. 1 (Leistungen in Höhe von monatlich 585,97 € für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 3. April 2015) aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.
Auße...