Entscheidungsstichwort (Thema)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Zuständigkeitsklärung. Anerkennung der Zuständigkeit durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger. Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. kein abgeschlossener Leistungskatalog. Unterbringung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie. Art und Maß der Leistungserbringung. Ermessensausübung. Vorrang von Geldleistungen. Heranziehung für den Wohnsitz des behinderten Menschen geltender Richtlinien zur Bemessung des Betreuungsgeldes. Analoge Anwendung jugendhilferechtlicher Bestimmungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers iS des § 14 SGB 9 gegenüber dem Leistungsempfänger kann sich daraus ergeben, dass dieser seine Zuständigkeit anerkennt.
2. Der Leistungskatalog des § 54 Abs 1 SGB 12 iVm § 55 SGB 9 ist nicht abgeschlossen und umfasst auch die Betreuung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sozialhilfeträger zur Bemessung der Höhe eines Betreuungsgeldes als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 betreffend die Betreuung eines erwachsenen behinderten Menschen in einer Pflegefamilie auf am Wohnsitz des behinderten Menschen bestehende Richtlinien zur Bemessung des Betreuungsgeldes zurückgreift. Eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Bestimmung des § 39 SGB 8 kommt bei der Unterbringung und Betreuung erwachsener behinderter Menschen nicht in Betracht.
Normenkette
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 1, § 64 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3; SGB XI § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; SGB VIII § 39; SGB IX § 14 Abs. 1-2
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 20...