Entscheidungsstichwort (Thema)
Rehabilitation und Teilhabe. Zuständigkeitsklärung. Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den zuständigen Rehabilitationsträger. Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Abgrenzung zur Kinder- und Jugendhilfe. örtliche Zuständigkeit. ambulant betreutes Wohnen. Wohnungswechsel. Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung. Leistungserbringungsrecht. Bestehen einer zivilrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer
Leitsatz (amtlich)
1. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält nach § 14 Abs 4 S 1 SGB IX einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat. Eine rechtmäßige Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch einen ambulanten Dienst iS des § 75 Abs 1 S 2 SGB XII setzt regelmäßig voraus, dass der Hilfeempfänger dem Leistungsbringer überhaupt vertraglich ein Entgelt schuldet, das der Sozialhilfeträger übernehmen kann.
2. Bei der Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII ist grundsätzlich auf den Eintritt in die ambulante Wohnform als solche abzustellen, nicht jedoch auf den Beginn der Betreuung in einer neuen Wohnung. Auch der Wechsel eines Leistungserbringers hat keine Auswirkungen auf die bei Eintritt in die Wohnform bestehende Zuständigkeit, wenn ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorliegt und nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Betreuungsleistungen erbracht werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts K. vom 14. April 2015 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.579,79 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 80 %, der Beklagte 20 % der Kosten des...