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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.02.1997 - L 1 Kg 1819/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch. Asylbewerber. gewöhnlicher Aufenthalt

 

Orientierungssatz

Asylbewerber haben während der Dauer des Asylverfahrens sowie nach negativem Abschluß des Asylverfahrens im Regelfall keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, es sei denn, daß nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Ausländerbehörden die Prognose zu treffen ist, daß der Ausländer (während des Asylverfahrens: auch bei endgültiger Ablehnung seines Asylantrags) voraussichtlich nicht abgeschoben wird (vgl BSG vom 22.03.1995 - 10 RKg 10/89 = SozR 3-1300 § 45 Nr 24).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.05.1998; Aktenzeichen B 13 RJ 29/97 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Kindergeld an den Kläger zu Recht ab Januar 1987 aufgehoben hat.

Der am 17.10.1948 geborene Kläger ist Palästinenser jordanischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im November 1977 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag blieb erfolglos (zuletzt Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.03.1986, der rechtskräftig geworden ist). Während der Dauer des Asylverfahrens war der Aufenthalt des Klägers geduldet bzw. gestattet. In der Folgezeit wurde die Abschiebung weiterhin halbjährlich ausgesetzt, bis 27.06.1990 war er im Besitz einer Duldung. Im Anschluß daran wurde dem Kläger am 31.01.1990 bis 18.03.1993 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, am 09.02.1993 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 27.08.1996 eine Aufenthaltsberechtigung.

Aus der am 31.07.1980 geschlossenen Ehe des Klägers stammen die Kinder L. (geboren am 05.12.1981), S. (geboren am 30.03.1983), T. (geboren am 27.12.1984) und S. (geboren am 04.03.1987). Dem Kläger w...

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