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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.02.2018 - L 6 SB 4718/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Terminverlegung. zweiter Verlegungsantrag. Prozessförderungspflicht. Entsendung eines Unterbevollmächtigten. Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes. Ablehnung wegen Verzögerung des Rechtsstreits. Fristsetzung des Gerichts. Rechtsanwalt. fehlende Benennung eines bestimmten Arztes. grobe Nachlässigkeit. keine Widereinsetzung in den vorigen Stand bei richterlichen Fristen. Schwerbehindertenrecht. Feststellung des GdB bei Auslandswohnsitz

 

Leitsatz (amtlich)

Einem zweiten Verlegungsantrag muss auch bei geltend gemachter besonderer Qualifikation eines Prozessbevollmächtigten nicht stattgegeben werden, da (insbesondere bei einer insgesamt mandatierten Sozietät von Rechtsanwälten) die Entsendung eines Unterbevollmächtigten aufgrund der wegen des Zeitablaufs gesteigerten Prozessförderungspflicht der Beteiligten erwartet werden kann.

 

Orientierungssatz

1. Ein Rechtsanwalt - insbesondere ein Fachanwalt für Sozialrecht - muss wissen, dass ein wirksamer Antrag nach § 109 SGG überhaupt erst vorliegt, wenn ein bestimmter Arzt namentlich bezeichnet worden ist. Eine Fristsetzung des Gerichts also nur auf die Einzahlung des Kostenvorschusses zu beziehen und nicht auf die Benennung des Arztes, ist bereits für sich grob nachlässig.

2. Eine Wiedereinsetzung in die richterliche Frist zur Antragstellung nach § 109 SGG scheidet aus, da nach § 67 Abs 1 SGG Wiedereinsetzung nur in gesetzliche Fristen gewährt werden kann (vgl BSG vom 3.6.2008 - B 2 U 312/07 B = SozR 4-1500 § 73 Nr 2).

3. Bei behinderten Menschen mit Auslandswohnsitz ist auf Antrag der GdB festzustellen, wenn dem behinderten Menschen trotz seines ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines GdB in Deutschland konkrete Vorteile erwachsen können, die keinen Inland...

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