Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Minderung der Unterkunftskosten um Rückzahlung oder Guthaben. Einkommensberücksichtigung. keine Absetzung von Zahlungen zur Tilgung von Schulden
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung - teilweise - durch Darlehen Dritter finanziert worden sind, stellen während des Leistungsbezugs erfolgte Nebenkostenerstattungen - auch wenn diese für eine Zeit außerhalb des Leistungsbezugs erfolgen - anrechenbares Einkommen nach § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 dar.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Juli 2009 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate April bis Juni 2007 sowie September 2007 und insoweit um die Anrechnung von an die Mutter des Klägers geflossenen Nebenkostenrückerstattungen aus Betriebskostenabrechnungen für die Wohnung des Klägers.
Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit 13.10.2005 von der Agentur für Arbeit H. als Trägerin der Regelleistungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und vom Beklagten Leistungen für Unterkunft und Heizung, jeweils als Darlehen. In den Bescheiden befindet sich der Hinweis, dass der Kläger dem Beklagten eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen habe. Der Kläger bewohnte bis 30.04.2007 eine 90 qm Wohnung, für die er eine Kaltmiete in Höhe von 560 € und Nebenkosten sowie Heizkosten in Höhe von jeweils 70 € zu entrichten hatte. Zum 01.05.2007 bezog der Kläger eine Ein-Zi...