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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 17.07.2008 - L 7 AS 1300/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Kosten der Unterkunft. nicht erforderlicher Umzug. Anwendung von § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 nF bei Auszug aus dem Bereich des örtlichen Wohnungsmarktes. Begriff der Erforderlichkeit des Umzugs. Zusicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug gem § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung gilt nur für einen Wohnungswechsel innerhalb des für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblichen örtlichen Bereichs.

 

Orientierungssatz

1. Zum Begriff der Erforderlichkeit iS des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2.

2. Gälte § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 nF auch bei einem Umzug in einen anderen Wohnortbereich iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, insbesondere in die Zuständigkeit eines anderen Trägers, beeinträchtigte die Regelung das Grundrecht des Hilfebedürftigen auf Freizügigkeit nach Art 11 Abs 1 GG und es bestünden Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.

3. Eine fehlende Zusicherung gem § 22 Abs 2 SGB 2 steht einem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht entgegen. Die Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB 2 ist keine Anspruchsvoraussetzung (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 = FEVS 58, 248).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Klägern für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. jeweils € 52,91 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der ...

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