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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.12.2005 - L 4 KR 2338/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Versicherungspflicht einer Tanzlehrerin für den Argentinischen Tango

 

Orientierungssatz

Bei der Tätigkeit als Tanzlehrerin für den Argentinischen Tango handelt es sich um die Lehre von Kunst iS des § 2 KSVG .

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen B 3 KR 11/06 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) streitig.

Die ... 1964 geborene Klägerin betreibt in R das Tanzstudio "t v", ein Studio für Argentinischen Tango. Die Gewerbeanmeldung vom 18. Juli 2001 weist die Neuerrichtung des Betriebs zum 01. Juli 2001 aus, wobei als angemeldete Tätigkeit "Tanzschule "t v" und Getränkeausschank in Tanzschule" angegeben ist.

Am 28. August 2001 beantragte die Klägerin die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Im Fragebogen der Beklagten zur Feststellung der Versicherungspflicht gab sie an, als Tango-Argentino-Tänzerin und -Lehrerin eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst auszuüben. Dabei fielen von ihrer Tätigkeit ca. 70 vom Hundert (v.H.) auf die Tätigkeit als Tanzlehrerin und 30 v.H. auf die als Tänzerin. Durch die Trennung von ihrem langjährigen Tanzpartner im Jahre 2000 sei die Anzahl ihrer Auftritte zurückgegangen, weshalb der Schwerpunkt der Tätigkeit seither im Aufbau eines Studios liege, wo sie auch ohne festen Tanzpartner ihre Existenz habe sichern können. Seit dem Jahr 2001 arbeite sie wieder fest mit einem Tänzer zusammen, wobei die Auftritte in diesem Jahr meist im Rahmen eigener Veranstaltungen stattgefunden hätten. Ihre Tätigkeit habe sie erwerbsmäßig erstmals im Januar 1997 aufgenommen. Im laufenden Jahr erziele sie voraussichtlich Einkünfte in Höhe von DM 10.000,00. Auf die Bitt...

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