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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 12.11.2003 - L 5 KA 4387/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Reutlingen (Entscheidung vom 17.07.2002; Aktenzeichen S 1 KA 3143/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen B 6 KA 24/04 R)

BSG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen B 6 KA 21/04 R)

BSG (Aktenzeichen B 6 KA 124/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des Senats zu beachten hat.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die höhere Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen unter teilweiser Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Honorarbescheide der Quartale 1/95 bis 4/97 streitig.

Der Kläger ist Psychologischer Psychotherapeut mit Praxissitz in F. und nahm in der streitbefangenen Zeit im Delegationsverfahren an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teil.

Am 28. Dezember 1999 beantragte er bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 20. Januar 1999, BSGE 83, 205 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 und vom 25. August 1999, BSGE 84, 238 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 33), die Honorarbescheide ab dem Quartal 1/93 zurück zu nehmen und seine psychotherapeutischen Leistungen unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 10 Pfennig zu vergüten. Mit Bescheid vom 6. Juni 2000 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, ein Vergütungsanspruch mit einem (gestützten) Wert von 10 Pfennig für die Erbringung der genehmigungsbedürftigen und zeitabhängigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts G IV EBM bei der Honorarverteilung hätten nur Vertragsärzte und gegebenenfalls Delegationspsychotherapeuten hinsichtl...

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