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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 12.09.2014 - L 4 KR 1532/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Rentner. Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Vorversicherungszeit. kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. keine unzureichende Beratung über die notwendige Vorversicherungszeit

 

Orientierungssatz

1. § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 in der seit 1.4.2007 geltenden Fassung des Art 1 Nr 2 Buchst a DBuchst aa des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl I 2007, 378) ist nicht verfassungswidrig.

2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch erfordert eine Pflichtverletzung eines Sozialleistungsträgers und einen hierdurch beim Betroffenen hervorgerufenen rechtlichen Nachteil auf dem Gebiet des Sozialrechts; als Rechtsfolge ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, wobei dies nur durch eine an sich zulässige Amtshandlung geschehen darf - hier zur Frage der Erfüllung der Vorversicherungszeit als Zugangsvoraussetzung für die Krankenversicherung der Rentner (vgl BSG vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R = SozR 4-2600 § 249b Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.10.2015; Aktenzeichen B 12 KR 114/14 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, sie sei seit 18. Oktober 2011 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner.

Die 1951 geborene Klägerin, deren Ehemann beihilfeberechtigt ist, nahm am 1. September 1966 erstmals eine Erwerbstätigkeit auf. Sie war seit dem Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, vom 1. August 1974 bis 14. April 2003 Mitglied...

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