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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 10.07.2012 - L 6 VG 3708/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltopferentschädigung. Anrechnung der Verletztenrente der Unfallversicherung auf Versorgungsbezüge der Opferentschädigung. Entbehrlichkeit einer Anhörung bei Kenntnis des Betroffenen von der Anrechnungspraxis. Anspruch auf Aufhebung eines Änderungsbescheids

 

Orientierungssatz

1. Für die Rechtsfolge des Ruhens von Ansprüchen aus dem OEG bei Erhalt von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 BVG ist zusätzlich zu der Voraussetzung, dass beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen müssen, keine darüber hinausgehende Kongruenz beider Leistungen erforderlich.

2. Zur Entbehrlichkeit einer vorherigen Anhörung nach § 24 Abs 2 Nr 5 SGB 10 bei einer Anpassung einkommensabhängiger Leistungen an geänderte Verhältnisse aufgrund von § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, wenn dem Betroffenen aus vorangegangenen Bescheiden bekannt ist, dass die Behörde anderweitiges Einkommen (hier eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung) anrechnet.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.11.2012; Aktenzeichen B 9 V 49/12 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Auszahlung von Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht unter Nichtanrechnung der ihm aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen.

Der Kläger wurde 1996 im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit auf dem Gelände eines Golfplatzes von einem Geschäftspartner, der deswegen mit Strafurteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts B. vom 25.04.1997 rechtskräftig wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, niedergeschossen un...

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