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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.2004 - L 3 AL 1267/04

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 05.03.2004; Aktenzeichen S 7 AL 4295/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 47/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).

Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leis-tungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Ge-währung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (unge-rundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, ge-mindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minde-rung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit sei-nem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeits-suchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20....

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