Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6, der Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente sowie der Vertrauensschutzregelungen
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß. Dies gilt auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz vgl BVerfG vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 = BVerfGK 15, 59 und vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua = BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16; im Übrigen vgl auch BSG vom 5.5.2009 - B 13 R 77/08 R = juris Rdnr 20 zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R = SozR 4-2600 § 236 Nr 1 zur Altersrente für langjährig Versicherte; vom 25.2.2010 - B 13 R 41/09 R = juris Rdnr 17 zur Altersrente für Frauen; LSG Stuttgart vom 22.3.2013 - L 4 R 4840/11 zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
2. Die Regelung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6 ist verfassungsgemäß (vgl LSG Stuttgart vom 21.5.2015 - L 7 R 5354/14).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1951 geborene, schwerbehinderte (Grad der Behinderung ≪GdB≫ von 60 seit dem 20. November 1980) Kläger ist seit dem 27. Juli 1973 verheiratet, Vater einer 1984 geborenen Tochter. Er absolvierte vom 24. April 1966 bis 24. April 1969 eine Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur. Von Oktober 1972 bis März 1974 wurde er zum Industriekaufmann...