Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente sowie der Vertrauensschutzregelungen
Orientierungssatz
Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß (vgl BVerfG vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 = BVerfGK 15, 59 und vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua = BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16, BSG vom 5.5.2009 - B 13 R 77/08 R, vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R = SozR 4-2600 § 236 Nr 1 sowie vom 25.2.2010 - B 13 R 41/09 R).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger, der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, wendet sich gegen Rentenabschläge für deren vorzeitige Inanspruchnahme.
Der am 1947 geborene Kläger absolvierte vom 1. April 1961 bis 3. September 1964 bei der Autohaus R. GmbH (im Folgenden: Autohaus R.) eine Ausbildung zum Kraftfahrzeug (Kfz)-Handwerker, die er als Geselle abschloss. Anschließend war er beim Autohaus R. zunächst als Kfz-Mechaniker, nach einer erfolgreich abgeschlossenen innerbetrieblichen Kundendienst-Schulung im Jahr 1985 als Service-Berater Kfz versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 9. Oktober 2003 war er arbeitsunfähig und bezog zunächst ab 20. November 2003 Krankengeld, später Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 28. Februar 2006 beendet, der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von € 24.000,00. Ab November 2006 war er als Fahrer in der Schülerbeförderung geringfügig beschäftigt.
Die ab 1985 ausgeübte Tätigkeit als Service-Berater K...