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LG Wuppertal Urteil vom 22.11.2012 - 9 S 102/12

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Leitsatz (amtlich)

Zur nachvertraglichen Beratungspflicht der Versicherung nach § 6 IV VVG.

 

Verfahrensgang

AG Mettmann (Entscheidung vom 12.03.2012; Aktenzeichen 21 C 276/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 21 C 276/11, vom 12.03.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil der Kammer ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden. Die Revision wird wegen der Frage der Beratungspflicht der Versicherung zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin unterhält seit 1997 eine Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten. Am 6.1.2011 platzte frostbedingt ein Regenfallrohr, wobei streitig ist, ob im Keller oder außerhalb, des Hauses Nummer 27 und überflutete die dortigen Räume.

Die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht ab, weil der Schaden nicht dem Versicherungsschutz unterfalle. Die Eingangstür desselben Hauses wurde nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin am 13.1.2011 bei einem Einbruchsversuch beschädigt. Nach den Versicherungsbedingungen bestand auch hierfür kein Versicherungsschutz.Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt eines ihrer Ansicht nach begangenen Verstoßes gegen Beratungspflichten. Der Generalagent der Beklagten hätte sie im Jahre 2004 darüber beraten müssen, dass Versicherungslücken bestanden, die durch den Abschluss neu eingeführter (Standard-) Klauseln (Bl. 40f d.A.) geschlossen werden könnten. § 6 IV VVG gelte auch für laufende Versicherungsverhältnisse.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 3.042,46 € sowie we...

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