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LG Wuppertal Urteil vom 07.03.2012 - 8 S 76/11

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Verfahrensgang

AG Solingen (Entscheidung vom 22.09.2011; Aktenzeichen 13 C 149/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 22.09.2011 (13 C 149/11) abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.403,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger vermietete geschäftlich ein Wohnmobil, das am 10.09.2010 in einen Unfall verwickelt war. Das Fahrzeug war im Rahmen eines Vollkaskovertrages bei der Beklagten versichert. Vertragsbestandteil waren Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Klassik (AKB) mit Stand vom 01.10.2007. Der Kläger ließ den Fahrzeugschaden durch einen Versicherungsmakler am 13.09.2010 der Beklagten melden. Diese erteilte einem Sachverständigen am 15.09.2010 den Auftrag, die Fahrzeugschäden zu begutachten. Der Sachverständige besichtigte das Fahrzeug am 16.09.2010. Am 15.10.2010 legte er der Beklagten ein Gutachten vor, das auch verschiedene Restwertangebote enthielt, darunter eines aus Polen zu einem Betrag von 25.740,- € brutto. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten von 15.939,99 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 25.882,35 € netto sowie einen Fahrzeugrestwert von 25.740,- € brutto. Am 31.10.2010, der Kläger hatte das von der Beklagten eingeholte Gutachten bis dahin immer noch nicht erhalten, verkaufte er das Wohnmobil für 20.500,- € weiter. Erst am 08.11.2010 übersandte die Beklagte das Gutachten mit den Restwertangeboten dem vom Kläger eingeschalteten Versich...

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