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LG Potsdam Beschluss vom 03.02.2005 - 11 O 282/01

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Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 08.04.2005; Aktenzeichen 1 W 3/05)

 

Tatbestand

I.

Der Sachverständige hat gemäß Beweisbeschluss vom 23.06.2003 am 06.01.2004 ein Gutachten erstellt. Hierfür hat er Kosten in Höhe von € 866.11 abgerechnet. Der Kläger hat die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen im Termin beantragt. Mit Verfügung vom 03.06.2004 beraumte die Kammer Termin zur Erläuterung des Gutachtens und mündlichen Verhandlung an und lud den Sachverständigen zu diesem Termin. Mit Telefax vom 27.09.2004 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, er sei aus dringenden dienstlichen Gründen vom Erscheinen im Termin verhindert. In einem Telefongespräch mit der Kammervorsitzenden zur Abklärung eines neuen Termins erklärte der Sachverständige, er werde auch an keinem anderen Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Eine mündliche Erläuterung des Gutachtens im Gerichtssaal komme aus finanziellen Gründen, aber auch aufgrund seiner hohen beruflichen Belastung nicht in Betracht. Mit Beschluss vom 29.09.2004 entband die Kammer den Sachverständigen von der Ausführung des Beweisbeschlusses und bestimmte einen neuen Sachverständigen. Auf das Schreiben der Kammer an den Sachverständigen vom 29.09.2004 zur beabsichtigten Festsetzung der Vergütung für das Gutachten auf 0 € wegen Unbrauchbarkeit des Gutachtens aufgrund der Weigerung des Sachverständigen, dieses mündlich zu erläutern, erwiderte der Sachverständige mit Schreiben vom 15.10.2004 unter anderem, sein Erscheinen vor der Kammer könne nicht garantiert werden, wenn Notfälle ein Erscheinen verunmöglichten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer hält die Festsetzung der Vergütung nach § 16 Abs. 1 ZSEG, das nach § 25 JVEG für den vorliegenden Fall noch Anwendung findet, für angemessen.

Die Vergütu...

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