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LG Paderborn Urteil vom 09.06.2011 - 3 O 521/10

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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 05.05.2011 wird aufrechterhalten.

Dem Beklagten werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 €.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Sicherheitsleistung für Werklohn.

Der Beklagte ist Inhaber eines Containerdienstes. Er beauftragte die Klägerin, ein Bauunternehmen, mit der Erstellung einer Stahlhalle auf einem ihm gehörenden Grundstück in ........ Nach der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 20.09.2010 - vorgelegt in Ablichtung als Anlage K 1 - war die Geltung der VOB/B vereinbart. Der Werklohn war mit netto 145.813,34 €, brutto 173.517,87 € angegeben. Es war vorgesehen, dass der Werklohn in 5 Teilzahlungen, abhängig vom Fortschritt des Bauvorhabens, erfolgen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auftragsbestätigung Bezug genommen.

Die Klägerin begann mit ihren Leistungen. Im Verlauf des Bauvorhabens kam es zu zwei Nachträgen über noch nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungen. Für das Umsetzen eines Schnurgerüsts berechnete die Klägerin unter dem 27.09.2010 258,83 € brutto und für zusätzlichen Betonverbrauch stellte sie einen Betrag von 1.791,37 € brutto in Rechnung.

Die ersten zwei Abschlagszahlungen gem. der Auftragsbestätigung wurden vom Beklagten erbracht.

Mit Schreiben vom 27.10.2010 rügte der Beklagte Mängel des teilweise errichteten Bauwerks. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Ablichtung als Anlage B 1 eingereichte Schreiben Bezug genommen.

Bei der Zahlung der dritten Abschlagszahlung gemäß der Auftragsbestätigung sowie dem Ausgleich der Nachtragsrechnungen erfolgte zunächst keine fristgerechte Zahlung. Mit Schreib...

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