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LG Konstanz Urteil vom 15.09.1998 - 3 O 305/98

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Verfahrensgang

AG Saalfeld (Entscheidung vom 04.05.1994; Aktenzeichen B 119/94)

 

Tenor

  • 1.

    Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Saalfeld (Az. B 119/94) ist zulässig.

  • 2.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zunächst darüber, ob der Beklagte rechtzeitig gegen einen ihm zugestellten Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hat.

Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin erließ das Amtsgericht Saalfeld am 31.01.1994 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid wegen einer Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von 359.056,44 DM nebst Zinsen. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten durch Niederlegung am 31.03.1994 ordnungsgemäß in Radolfzell zugestellt. Da kein Widerspruch erfolgte, erließ das Amtsgericht Saalfeld am 04.05.1994 antragsgemäß gegen den Beklagten auch einen Vollstreckungsbescheid.

Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde (Blatt 17 der Gerichtsakte) am 10.05.1994 in Radolfzell unter der Anschrift ... Hierbei handelt es sich um den Wohnsitz der Eltern und der Geschwister des Beklagten. Nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin hatte sich der Beklagte ebenfalls in der ... polizeilich angemeldet. Seine persönliche Habe war dort deponiert, gelegentlich übernachtete der Beklagte auch bei seinen Eltern. Allerdings war der Beklagte spätestens Anfang 1994 zu seiner neuen Freundin, der Zeugin ... gezogen. Da seine Eltern von dieser Freundschaft nichts wissen durften, hatte der Beklagte sich polizeilich nicht zu der Zeugin ... umgemeldet.

Nach den Angaben in der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung des Vollstreckungsbescheides im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 181 ZPO an die Schwester des Beklagten ... Sie wurde am ...10.1980 gebo...

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