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LG Köln Urteil vom 10.03.2011 - 29 S 187/10

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Verfahrensgang

AG Brühl (Urteil vom 26.07.2010; Aktenzeichen 23 C 650/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.12.2011; Aktenzeichen V ZR 74/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 26.07.2010 - Az: 23 C 650/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft /B-Straße in Hürth-Efferen und streiten im Wesentlichen um die Entfernung einer Holzterrasse einschließlich Aufbauten, welche durch den Beklagten errichtet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 26.07.2010 (Bl. 252 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte unberechtigterweise bauliche Veränderungen vorgenommen habe. Ferner habe die Zuweisung von Sondernutzungsrechten zugunsten des Beklagten nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer geschehen können, da die Erteilung einer Vollmacht für die teilende Eigentümerin im Rahmen der Teilungserklärung unwirksam sei.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, vor der im Hause C 2 der Eigentümergemeinschaft / B-Straße in Hürth-Efferen gelegenen Sondereigentumseinheit 18 (Erdgeschoß des Hauses B-Straße 11 - Innenhof) folgendes zu beseitigen: die Holzterrasse einschließlich aller Aufbauten und Pflanztröge, den Stahlgitterzaun sowie die Begrenzungssteine (Hohlblocksteine) mit Bepflanzungen, und die PKW-Einstellplätze Nr. 72-75, wie ...

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