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AG Brühl Urteil vom 26.07.2010 - 23 C 650/09

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Nachgehend

LG Köln (Urteil vom 10.03.2011; Aktenzeichen 29 S 187/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft K-Straße/ I-Straße in F.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit in Bruchteilsgemeinschaft mit Herrn C. Der Beklagte ist Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit 18 im Haus C2 verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an den ehemaligen Pkw- Einstellplätzen 71- 75.

In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft, notarielle Urkunde des Notars Dr. M vom 24.02.1999, UR Nr. ###/####, heißt es unter § 11 Vollmacht: "Die vertretene Gesellschaft hat das Recht, die Ausgestaltung der Wohnungen und der sonstigen Einheiten mit Ausnahme der jeweils verkauften Einheit, die ohne den Käufer nicht einseitig verändert werden kann, ohne jede Einschränkung zu verändern und die Teilungsurkunde entsprechend zu ändern. Soweit das Miteigentum betroffen sein sollte, ist die Gesellschaft zu den entsprechenden Rechthandlungen ermächtigt. Die Gesellschaft kann somit außerhalb der jeweils verkauften Einheit nach ihrem Ermessen ohne Einschränkung Veränderungen vornehmen,... Sie ist bevollmächtigt, alle Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung, insbesondere aber zur Änderung der Teilungsurkunde erforderlich sind."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der notariellen Teilungserklärung vom 24.02.199...

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