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LG Koblenz Beschluss vom 17.09.1999 - 6 T 129/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Prozesskostenvorschuss für Schmerzensgeldanspruch; Angaben über Einkommen und Vermögen in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Prozesskostenhilfe; hier: Prozesskostenvorschuss für Schmerzensgeldanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist eine persönliche Angelegenheit, für die grundsätzlich eine Prozesskostenvorschusspflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger besteht.

2. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss Angaben über das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen der unterhaltsverpflichteten Personen enthalten und daneben Aufschluss darüber geben, ob diese Personen über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines Prozesskostenvorschusses in Betracht kommt. Dies gilt hinsichtlich Großeltern und Urgroßeltern des Kindes auch dann, wenn die Mutter, mit der das Kind zusammenlebt, Sozialhilfe bezieht.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 117 Abs. 2; PKHVV § 2 Abs. 1 Nrn. 2a, 2b; BGB § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 08.04.1999; Aktenzeichen 42 C 660/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 08. April 1999 – 42 C 660/99 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 08. April 1999 hat das Amtsgericht dem Kläger für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor beim Landgericht am 23. Juni 1999 im Namen der Landeskasse Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, der Kläger habe nicht dargelegt, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber Vater, Mutter, Gr...

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