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LG Kiel Urteil vom 02.03.2011 - 17 O 104/10

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.02.2014; Aktenzeichen IX ZR 53/13)

BGH (Urteil vom 14.06.2012; Aktenzeichen IX ZR 145/11)

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 02.09.2011; Aktenzeichen 17 U 14/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Steuerberatervertrag in Anspruch.

Die Klägerin war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der XXX GmbH (im Folgenden: GmbH). Der Beklagte war seit 2002 als Steuerberater für die GmbH tätig, er erstellte u.a. die Jahresabschlüsse und die Bilanzen. Mit der Buchhaltung war er nicht beauftragt.

Am 10.02.2006 fand anlässlich der Vorlage der Bilanz für das Jahr 2004 ein Gespräch zwischen den Parteien statt, an dem der Ehemann der Klägerin, der von ihr benannte Zeuge XXX, teilnahm. In dem Gespräch ging es auch um die wirtschaftliche Situation der GmbH. Einzelheiten des Gesprächsinhalts sind zwischen den Parteien streitig.

Am 16.02.2006 erhöhte der Ehemann der Klägerin seine stille Beteiligung an der GmbH um 57.500,00 EUR und am 16.06.2006 um weitere 100.000,00 EUR. Danach betrug die stille Beteiligung des Ehemanns der Klägerin an der GmbH insgesamt 297.200,00 EUR.

Für die weitere Beteiligung in Höhe von 100.000,00 EUR verlangte der Ehemann der Klägerin zur Absicherung ein Schuldanerkenntnis, welches die Klägerin am 03.10.2007 abgab.

Nachdem die Klägerin die Bilanz der GmbH für das Jahr 2005, die vom 26.06.2006 datiert, erhalten hatte, stellte sie am 27.06.2006 einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft "wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit".

Der Insolvenzverwalter nahm die Klägerin als Geschäftsfüh...

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