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BGH Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZR 53/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterhaftung: Pflichten des Steuerberaters bei etwaiger Insolvenzreife eines vertretenen Unternehmers

Leitsatz (amtlich)

Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem rein steuerrechtlichen Mandat ist der Berater nicht verpflichtet, schon bei einem „äußeren Anlass” oder „äußeren Verdacht” einer Insolvenz den Mandanten auf die Notwendigkeit einer Prüfung der Insolvenzreife hinzuweisen.

Normenkette

BGB § 675 Abs. 1; InsO § 15a Abs. 1; StBerG § 57

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 18.01.2013; Aktenzeichen 17 U 14/11)

LG Kiel (Urteil vom 02.03.2011; Aktenzeichen 17 O 104/10)

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des OLG Schleswig in Schleswig vom 18.1.2013 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 35 v.H. und der Beklagte 65 v.H..

Der Streitwert wird auf 448.500,24 EUR festgesetzt.

Gründe

Rz. 1

Beide Beschwerden decken keinen Zulassungsgrund auf.

Rz. 2

1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten wegen der Verletzung einer Nebenpflicht dem Grunde nach bejaht hat, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

Rz. 3

a) Der Steuerberater unterliegt bei einem ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens einer vertraglichen Haftung für etwaige Fehlleistungen (BGH, Urt. v. 7.3.2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rz. 15; v. 6.6.2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rz. 12). Dies gilt auch dann, wenn der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater weitergehend erklärt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege (BGH, Urt. v. 6.6.2013, a.a.O., Rz. 13). Der lediglich mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer GmbH beauftragte Berater ist hingegen nicht verpflichtet, die Gesellschaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers ungefragt hinzuweisen, eine Überprüfung, ob Insolvenzreife bestehe, in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen (BGH, Urt. v. 7.3.2013, a.a.O.). Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt, wenn der Berater ausschließlich mit den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft befasst ist.

Rz. 4

b) Den Steuerberater treffen jedoch weitergehende vertragliche Hinweispflichten, wenn er - wie hier - bei einem rein steuerrechtlichen Mandat mit dem Vertretungsorgan in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft eintritt. Insoweit gilt nichts anderes als in sonstigen Fällen, in denen der Berater außerhalb des bestehenden Mandatsverhältnisses für die Entschließung des Mandanten erkennbar erhebliche Erklärungen abgibt, die sich als unzutreffend erweisen.

Rz. 5

aa) In einer solchen Gestaltung wird dem Berater nicht angesonnen, schon bei einem "äußeren Anlass" oder "äußeren Verdacht" einer Insolvenz den Mandanten auf die Notwendigkeit einer Prüfung hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2013, a.a.O., Rz. 17, 19). Vielmehr wird der steuerliche Berater in einem Beratungsgespräch von dem Mandanten unmittelbar mit der konkreten Frage einer Insolvenzreife des Unternehmens konfrontiert. In einem solchen Fall muss der Berater schon mit Rücksicht auf die vielfältigen damit verbundenen rechtlichen Folgen dem Mandanten einen Weg aufzeigen, der ihm die Feststellung ermöglicht, ob eine Insolvenz vorliegt oder nicht. Dies kann geschehen, indem der steuerliche Berater auf der Grundlage eines ihm dann erteilten besonderen Auftrags selbst eine verbindliche gutachtliche Stellungnahme abgibt. Sieht sich der steuerliche Berater hierzu - sei es wegen fehlender Fachkunde oder mit Rücksicht auf eine komplexe Tatsachengrundlage - nicht in der Lage, muss er den Mandanten darauf hinweisen, zum Zwecke der erbetenen Klärung einem geeigneten Dritten einen Prüfauftrag zu erteilen (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rz. 10 f.).

Rz. 6

bb) Diesen Pflichten hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht genügt. Danach war die Frage einer Insolvenz der Gesellschaft Gegenstand der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geführten Unterredung. Im Rahmen des rein steuerlichen Mandats war der Beklagte nicht verpflichtet, ungefragt eine verbindliche Stellungnahme zur Frage der Insolvenzreife der Gesellschaft abzugeben. Jedoch war er gehalten, der Klägerin eine Klärung dieser Frage - sei es durch den Rat einer gesonderten eigenen Beauftragung oder der eines Dritten - zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte nicht entsprochen, indem er es trotz festgestellter Nachfrage nach der Überschuldung der Gesellschaft bei unverbindlichen Diskussionen über ihre wirtschaftliche Lage beließ.

Rz. 7

2. Die übrigen von dem Beklagten und der Klägerin erhobenen Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstellen

  • Haufe-Index 6610309
  • BFH/NV 2014, 1007
  • BB 2014, 642
  • DB 2014, 6
  • DB 2014, 655
  • DStR 2014, 975
  • DStRE 2014, 894
  • HFR 2014, 640
  • WPg 2014, 868
  • NJW 2014, 8
  • EBE/BGH 2014
  • NJW-RR 2014, 827
  • EWiR 2014, 385
  • NZG 2014, 587
  • WM 2014, 577
  • ZIP 2014, 583
  • DZWir 2014, 326
  • JZ 2014, 279
  • JZ 2014, 276
  • MDR 2014, 527
  • NJ 2014, 5
  • NZI 2014, 308
  • NZI 2014, 5
  • ZInsO 2014, 546
  • ZWH 2014, 248
  • GmbHR 2014, 375
  • InsbürO 2014, 244
  • StX 2014, 270
  • BRAK-Mitt. 2014, 191
  • SteuK 2014, 220

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