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OLG Celle Urteil vom 30.05.2007 - 3 U 260/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum konkludenten Zustandekommen eines Steuerberatungsvertrages.

2. Der Steuerberatungsvertrag mit einer GmbH ist jedenfalls in der Regel kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des GmbH-Geschäftsführers.

 

Normenkette

BGB §§ 328, 611

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 2 O 176/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8.11.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Stade wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen des Klägers geltend.

Der Kläger war Geschäftsführer der V. GmbH. Die Beklagte war seit Mitte der 80-er Jahre für die GmbH als Abschlussprüferin und Steuerberaterin tätig.

Ende des Jahres 1989 beschlossen der Kläger und sein Mitgeschäftsführer L. R. die Anteilsmehrheit an der V. GmbH zu übernehmen. Am 22.12.1989 erwarb der Kläger Geschäftsanteile i.H.v. nominal 759.500 DM, sodass sich aufgrund des Stammkapitals von 4,9 Mio. DM eine Beteiligung von 15,5 % ergab.

1996 wurde die V. GmbH auf die V.-Vermittlungs GmbH als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Die V.-Vermittlungs GmbH wurde in V. GmbH umfirmiert. Das Stammkapital der neuen V. GmbH betrug 4,91 Mio. DM.

Durch Erhöhung des Stammkapitals auf 7,91 Mio. DM im Dezember 1996 s...

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