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LG Kassel Urteil vom 16.10.1986 - 1 S 245/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Zieht der Vermieter seine unberechtigte Eigenbedarfskündigung zurück, schließt dies die Kausalität für einen Schaden des Mieters nicht aus, wenn der Mieter infolge der vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung bereits einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hatte und die neue Wohnung bezieht.

2. Die Schadensersatzpflicht des Vermieters bei einer unberechtigten Kündigung entfällt gemäß BGB § 254 Abs 1 nur dann, wenn das Fehlen eines Kündigungsgrundes auf der Hand liegt oder wenn es dem Mieter aus anderen Umständen des konkreten Einzelfalls zumutbar ist, sich gegen die Kündigung zu wehren (so auch BGH, 1984-01-11, VIII ZR 255/82, NJW 1984, 1028).

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.445,96 DM aus positiver Vertragsverletzung wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung. Kündigt ein Vermieter ein Mietverhältnis gem. § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB, obwohl weder er noch seine Familienangehörigen die Mieträume benötigen, stellt dies eine positive Vertragsverletzung dar (OLG Karlsruhe WM 1982, 11). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. (wird ausgeführt)

Ist somit eine Vortäuschung des Eigenbedarfs durch den Beklagten bewiesen, so ist auch die Kausalität zwischen der Täuschung und dem Auszug der Kläger zu bejahen. Der schließlich freiwillige Auszug der Kläger schließt die Kausalität nicht aus. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die Kläger zum Ausdruck gebracht hätten, daß sie das Mietverhältnis unabhängig von den vom Beklagten zuvor geltend gemachten Kündigungsgründen hätten beenden wollen (BayObLG WM 1982, 203). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da di...

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