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LG Karlsruhe Beschluss vom 27.05.2003 - 11 T 104/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung. sofortige Beschwerde

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 12.02.2003; Aktenzeichen 9 UR II 105/02)

 

Nachgehend

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.02.2004; Aktenzeichen 11 Wx 66/03)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2003 – 9 UR II 105/02 – wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.815,22 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind die Mitglieder der W. Bis auf zwei Mitglieder, die am 21.06.2001 bzw. am 05.09.2002 als Eigentümer eingetragen wurden, sind alle übrigen Mitglieder bisher lediglich durch Auflassungsvormerkung gesichert, nach Kauf vom teilenden Ersteigentümer der – inzwischen insolventen – Firma C.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Einheit Nr. 39 gilt im Einzelnen folgendes:

Die Teilungserklärung gemäß § 8 WEG (AS. 123–171, insbesondere AS. 139) lautet auf einen Miteigentumsanteil von 289/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. 39, diese wiederum bestehend aus den Räumen im Erdgeschoss, den Kellerräumen, einem Tiefgaragenstellplatz sowie einer Terrassenfläche. Dementsprechend ist die Einheit auch im Wohnungsgrundbuch (AS. 111) eingetragen. Die Kellerräume und der Tiefgaragenstellplatz machen rund 1/3 der Fläche der Einheit aus.

Gemäß Kaufvertrag vom 19.07.1999 (AS. 89 ff) erwarb die Antragsgegnerin von der teilenden Ersteigentümerin die Einheit Nr. 39 mit Ausnahme der zu dieser Einheit gehörenden Kellerräume sowie des Tiefgaragenstellplatzes. Die Antragsgegnerin nahm die Einheit Nr. 39 auch entsprechend dem Kaufvertrag, das heißt ohne die Kel...

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