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LG Itzehoe Urteil vom 19.04.2011 - 11 S 26/10

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Verfahrensgang

AG Ahrensburg (Urteil vom 11.03.2010; Aktenzeichen 37 C 31/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 11.03.2010, Az. 37 C 31/08, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Ergänzend ist anzuführen, dass die Teilungserklärung vom 17.11.2001 zu Urkundenrolle-Nr. … – des Notars M. in A. in „Teil I Bildung von Wohnungseigentum” unter § 4 „Eigentumsregelung” zu Ziffer 5. folgende Regelung enthält: „Bezüglich der 2 Doppelhaushälften wird im rechtlichen Sinne eine Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet, jedoch im Zuge der Baumaßnahme bereits Vorsorge dafür getragen, dass wirtschaftlich weitgehend eine Trennung zwischen diesen Einheiten herbeizuführen ist. Es besteht Einigkeit darüber, dass auch im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen etc. jedem einzelnen Wohnungseigentümer die Verpflichtung zur alleinigen Unterhaltung seines Gebäudeteils zugeordnet wird. Jeder Miteigentümer soll weitestgehend so behandelt werden, als sei er Alleineigentümer”. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Teilungserklärung wird auf die Anlage K 1, Bl. 4 ff. d.A. verwiesen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Regelungen der Teilungserklärung zu einer Abbedingung einer nach §§ 22 Abs. 1, 14 Nr.1 WEG bestehenden Zustimmungspflicht für bauliche Veränderungen führen.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch, §§ 1004 Abs. 1 S.1 BGB i.V.m. 15 Abs. 3 WEG, hinsichtlich des im Bereich des Sondernutzungsrechts der Beklagten err...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Ist durch Vereinbarung die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG wirksam abbedungen, dann dürfen im Rahmen des öffentlich-rechtlich Zulässigen bauliche Veränderungen durchgeführt werden. Die übrigen Wohnungseigentümer können die ...

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