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LG Halle (Saale) Urteil vom 15.07.2010 - 4 O 1602/09

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Tenor

  • 1)

    Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,

    im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere zur Bearbeitung anwaltlicher Mandate,

    in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzung "Dr."

    in den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen-Anhalt anders als mit der Bezeichnug JUDr. oder Dr. prav. sowie unter Zusatz der verleihenden Hochschule,

    in den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen unter Zusatz der verleihenden Hochschule

    und in den Bundesländern Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen wahlweise entweder unter Verwendung des vollständigen verliehenen Doktorgrades als JUDr. bzw. Dr. prav. oder in der Kurzform "Dr." aber mit Zusatz der verleihenden Hochschule

    zu führen.

  • 2)

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3)

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 6 500 € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der klagende Rechtsanwalt aus Leipzig verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt und Zwangsverwalter aus Halle/S. die Unterlassung der Führung des Doktortitels auf Grundlage des UWG.

Der Beklagte erfuhr aus einer Zeitschrift, dass der Internationale akademische Austauschdienst (IAAD) Personen bei der Erlangung einer Promotion an einer ausländischen, staatlich anerkannten Universität unterstützt. Er wandte sich im Jahr 2006 an diesen und schloss mit ihm einen entgeltlichen Beratervertrag ab. Dieser vermittelte ihn an einen Doktorvater bei der Comenius Universität in Bratislava/Slovakei am Lehrstuhl für Staats- und Verfassungsrecht. Mit dieser schloss der Beklagte einen entgeltlichen Vertrag über die Sicherung des Rigorosums und der Verteidigung seiner These. Sodann erhielt der Bek...

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