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LG Frankfurt am Main Urteil vom 31.08.2006 - 2-24 S 281/05

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Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Entscheidung vom 30.11.2005; Aktenzeichen 2 C 920/05 (23))

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.02.2007; Aktenzeichen 2 StR 14/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 920/05 (23), teilweise wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.533,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2005 zu zahlen, wobei eine Zahlung der Beklagten an die Kläger in Höhe von 479,50 € nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Schecks der Beklagten in Höhe von 479,50 € zu erfolgen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz haben die Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Kläger machen Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.

Die Kläger buchten gemeinsam mit dem Ehepaar M. bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise für die Zeit vom 13.01.2005 bis zum 03.02.2005 ...

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