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LG Duisburg Beschluss vom 24.08.2012 - 7 T 101/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eidesstattliche Versicherung. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Unterhaltsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO mit dem Pfändungsgesuch verbunden, ist hierüber gemäß § 834 ZPO ohne Anhörung des Schuldners zu entscheiden.

Der Gläubiger hat schlüssig und substantiiert vorzutragen, welche eigenen Einkünfte die unterhaltsberechtigte Person hat. Der allgemeine Hinweis auf die Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber dem Kindesvater genügt diesen Anforderungen nicht. Um die notwendigen Tatsachen zu ermitteln, kann der Gläubiger vom Schuldner die Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

 

Normenkette

ZPO §§ 834, 850c Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Oberhausen (Entscheidung vom 24.05.2012; Aktenzeichen 14 M 2067/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags, das Kind G X bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrages zu 50 % unberücksichtigt zu lassen, in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.05.2012 (14 M 2067/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.

 

Gründe

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Erlass der von der Gläubigerin beantragten Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Oberhausen vom 15.06.2012 (Bl. 10 f. d. A.). Das Beschwerdevorbringen der Gläubigerin rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich Anlass zu den folgenden Ergänzungen.

Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass § 850c Abs. 4 Z...

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Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

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