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LG Düsseldorf Urteil vom 29.09.2010 - 12 O 51/10

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Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.02.2010 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass den Antragsgegnern untersagt wird, durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen ihres W-LAN-Anschlusses außenstehenden Dritten zu ermöglichen, das Werk 'X' (Text und Komposition) im Internet über dezentrale Computernetzwerke (sog. Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu machen.

Die Antragsgegner tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Antragsteller nehmen die Antragsgegner auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens pp. des Musikwerks "X", dessen Rechte an Text und Komposition bei den Antragstellern liegen, in Anspruch.

Auf Antrag der Antragsteller hat die Kammer den Antragsgegnern durch Beschluss vom 17.02.2010 im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der im einzelnen bezeichneten gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,

das Werk "X" (Text und Komposition) im Internet über dezentrale Computernetzwerke (sog. Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu machen und/oder machen zu lassen.

Die Antragsgegner, denen der Beschluss am 01.03.2010 zugestellt worden ist, haben mit Schriftsatz vom 06.04.2010 Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 17.02.2010 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass den Antragsgegnern untersagt wird, durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen ihres W-LAN-Anschlusses außenstehenden Dritten zu ermöglichen, das Werk 'X' (Text und Komposition) im Internet über dezentrale Computernetzwerke (sog. Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu machen.

Die Antragsgegner beantragen,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, für einen etwaigen "...

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