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LG Düsseldorf Beschluss vom 30.08.1988 - 25 T 356/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Beseitigung einer Glastrennwand im Flur

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen und haben der Beteiligten zu 1) die im Beschwerdeverfahren notwendig erwachsenen außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldner zu erstatten.

Beschwerdewert: 4.000,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) bis 17) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in Düsseldorf.

Die Beteiligten zu 2) sind Eigentümer der im obersten Stockwerk liegenden Wohnungen Nr. 17 und Nr. 19. Auf dem allein zu diesen Wohnungen führenden Flur errichteten sie eine Glasabtrennung mit einer zweiflügeligen Tür, hinter welcher sich – vom Treppenhaus aus gesehen – die beiden zu den Wohnungen Nr. 17 und 19 gehörigen Eingangstüren befinden. Auf diese Weise ist jetzt der im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Flurbereich im Umfang von ca. 4 m² der Nutzung durch die Gemeinschaft entzogen.

Durch Beschluß vom 25. März 1988 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Beteiligten zu 2) aufgegeben, die auf dem zu den Wohnungen Nr. 17 und Nr. 19 der Wohnungseigentumsanlage … in Düsseldorf führenden Flur errichtete Glasabtrennung zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Gegen diesen, ihnen am 13. April 1988 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 19. April 1988, der am 20. April 1988 beim Amtsgericht Düsseldorf eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie führen aus, der Beteiligten zu 1), die Eigentümerin einer Wohnung im ersten Obergeschoß des Hauses sei, fehle jedes rechtliche und tatsächliche Interesse an der Mitbenutzung des abgetrennten Flurbereiches.

Darüberhinaus sei die Glasabtrennung nicht ohne Abstimmung mit den ...

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