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LG Darmstadt Urteil vom 30.01.1987 - 17 S 447/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage einer Kündigung wegen Überbelegung einer 1-Zimmerwohnung

 

Orientierungssatz

Allein der Umstand, daß drei Erwachsene und ein Kind eine 33 qm große 1 Zimmerwohnung bewohnen, rechtfertigt nicht die Kündigung des Vermieters wegen unzumutbarkeit Überlegung. Auch wenn die für jede Person gesetzlich vorgesehene Mindestwohnfläche (geringfügig) unterschritten wird, führt dies nicht automatisch zum Kündigungsrecht des Vermieters nach BGB § 564b (vergleiche OLG Hamm, 1982-10-06, 4 ReMiet 13/81, WuM 1982, 323; vergleiche LG München I, 1982-09-22, 14 S 797/82, WuM 1983, 22).

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Nicht angegriffen werden auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil, daß die nachträgliche Aufnahme der Ehefrau und der beiden Kinder durch den Beklagten in die Wohnung keine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten darstellt.

Ebensowenig war die Klägerin befugt, das Mietverhältnis gem. § 564b BGB mit Rücksicht auf die behauptete Überbelegung zu kündigen. Gem. § 564b Abs. 1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Außer den beispielhaft in § 564b Abs. 2 BGB genannte Fällen kommen andere in Betracht, die ähnliches Gewicht haben. Das kann auch die Überbelegung einer Wohnung sein, wenn die Wertung der Interessen der Mietparteien ein deutliches Übergewicht des Vermieters an der Kündigung ergibt. Dafür gibt es allerdings keine generalisierende Antwort. Es sind die beiderseitigen Interessen unter Würdigung aller Umstände gegeneinander abzuwägen (RE OLG Hamm WM 1982, 323); erst wenn die Aufnahme von Familienangehörigen auf Dauer zu einer für den Vermieter unzumutbaren Überbelegung führt, ist die Kündigung gerechtfertig...

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