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LG Bonn Urteil vom 10.02.2005 - 6 S 242/04

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Verfahrensgang

AG Bonn (Urteil vom 19.08.2004; Aktenzeichen 3 C 55/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.03.2006; Aktenzeichen VI ZR 46/05)

 

Tatbestand

Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.

Die Beklagte greift mit der Berufung die Verurteilung zur Zahlung von 4.069,93 EUR an den Kläger wegen von diesem behaupteter Verletzungen, die er sich bei der Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogen habe, an.

Dieser Betrag ist dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Klage in Höhe von 4.000,- EUR als Schmerzensgeld, von 55,37 EUR für Arztbescheinigungen und von 14,56 EUR als geschätzte Fahrtkosten zugesprochen worden.

Die Berufung richtet sich dagegen, dass das Amtsgericht im Grunde und der Höhe nach einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 ProdSG bejaht hat. Die Beklagte rügt eine unter Verkennung der oben genannten Normen erfolgte rechtsfehlerhafte Subsumtion durch das Amtsgericht.

Die Beklagte behauptet, sie sei nicht Herstellerin der Maschine, sondern nur Vertriebshändler. Auf Grund dessen meint sie, dass sie allenfalls eine im vorliegenden Falle erfüllte Instruktionspflicht treffe.

Selbst, falls die Beklagte als Vertriebshändler verantwortlich sei, hafte sie wegen Nichtvorliegens eines Kontruktionsfehlers nicht, insbesondere, wenn bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht in die Kleisterwanne gegriffen werde.

Darüber hinaus liege kein Verschulden der Beklagten vor.

Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 8 Prokukthaftungsgesetz auf Zahlung von Schmerzensgeld scheide für Schadensfälle vor dem 01.08.2002 aus.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 19.08.2004 die Klage abzuweisen.

Der ...

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