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LG Baden-Baden Urteil vom 21.06.1996 - 2 S 9/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zur Mieterhöhung

 

Verfahrensgang

AG Rastatt (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 3 C 507/94)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.10.1996; Aktenzeichen 1 BvR 1544/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 14.12.1995 – 3 C 507/94 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger tragt die Kosten des Rechtsstreits.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung, da er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 MHG nicht nachweisen kann.

Durch das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteigt. Das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten ist nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1994 (NJW 1995, Seite 40), die für die Berufungskammer gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindend ist, nicht verwertbar.

Der Gutachter hat unter Berufung auf seine Schweigepflicht die von ihm angegebenen Vergleichswohnungen (Ziff. 6.1.3 des Gutachtens) nicht konkretisiert. Er hat lediglich die Straßen, in denen die Vergleichswohnungen liegen, angegeben. Dies ermöglicht den Parteien und dem Gericht nicht die Nachprüfung, ob der Sachverständige von zutreffenden Voraussetzungen ausgingen ist.

Nach der genannten Entscheidung des BVerfG hat der Sachverständige im Mieterhöhungsrechtsstreit Mietpreis und Adressen der Vergleichswohnungen „in aller Regel” offenzulegen, „soweit deren Kenntnis für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich ist” (BVerfG, NJW 1995, Seite 4...

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