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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 30.01.1991 - 3 Sa 430/90

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REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsstrafe bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einem Angebot wesentlich günstigerer Bedingungen (hier: unbefristetes Arbeitsverhältnis) von dritter Seite ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich zuzumuten, das bisherige Arbeitsverhältnis bis zu dem vertraglich vereinbarten Ende fortzusetzen, auch wenn er dadurch die Aussicht auf die besseren Arbeitsbedingungen verliert. Die Grundsätze der Vertragstreue, der Rechtssicherheit und des ultima-ratio-Prinzips bei der außerordentlichen Kündigung gelten auch bei dieser arbeitnehmerseitigen Kündigung.

 

Normenkette

BGB §§ 343, 620 Abs. 1, § 626 Abs. 1; BeschFG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 13.08.1990; Aktenzeichen 4c Ca 536/90)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13. August 1990 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. April 1990 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung mußte auch Erfolg haben. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht nach dem zwischen den Parteien geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag der geltend gemachte Anspruch auf die Vertragsstrafe gegen die Beklagte zu, da dieser kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zur Seite...

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