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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 27.04.1993 - 1 SA 3/93

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REVISION ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung. Aufhebungsvertrag. Arbeitsplatzsicherung. Bundeswehr. Personalabbau. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Wegfall des Arbeitsplatzes ist nur dann als ursächlich für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 8 Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30.11.91 anzusehen, wenn dem Arbeitnehmer nicht ein anderen Arbeitsplatz nach § 2 dieses Tarifvertrages gesichert werden kann.

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine Arbeitsplatzsicherung nicht möglich war, trägt der Arbeitnehmer, der eine Abfindung fordert. Es genügt zunächst auf Seiten des Arbeitnehmers die pauschale Behauptung, daß eine Arbeitsplatzsicherung in seinem Fall nicht möglich sei. Dem Arbeitgeber obliegt es dann, darzustellen, wie er sich eine Arbeitsplatzsicherung für den Arbeitnehmer vorstellt. Der Arbeitnehmer hat auf der nächsten Stufe darzulegen und zu beweisen, daß ihm auf die vom Arbeitgeber behauptete Weise nicht ein Arbeitsplatz gesichert werden kann.

 

Normenkette

§ 8 Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30.11.91

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 25.11.1992; Aktenzeichen 5b Ca 2064/92)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 25.11.1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt eine Abfindung nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30.11.91 (im folgenden TV genannt).

Sie war seit dem 12.5.80 zu den Bedingungen des Bundesangestelltentarifvertrages und der diesen ergänzenden oder ände...

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