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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 24.01.2007 - 3 Sa 489/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Hervorhebung. Probezeitbefristung. Kleingedrucktes, versteckt. Überraschende Klausel in Formulararbeitsverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer optischen Hervorhebung des Zeitraumes einer sachgrundlosen Befristung in einem Formulararbeitsvertrag braucht der Vertragspartner nicht damit zu rechnen, dass daneben in der gleichen Vertragsbestimmung im Kleingedruckten ohne gestalterische Hervorhebung eine wesentlich kürzere Probezeitbefristung geregelt ist.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 12.09.2006; Aktenzeichen 6 Ca 1118/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 7 AZR 132/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.09.2006 – 6 Ca 1118/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung in einem Formulararbeitsvertrag.

Die Klägerin nahm am 01.11.2005 bei der Beklagten auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages eine auf längstens ein Jahr befristete Tätigkeit als Verkäuferin auf. Die monatliche Vergütung wurde mit 1.000,00 EUR brutto festgelegt.

Der Tätigkeit lag der schriftliche, im Einzelhandelsbereich bundesweit kursierende und auch von der Beklagten formularmäßig verwendete Arbeitsvertrag vom 31.10.2005 zugrunde (Anlage K1 – Bl. 7 ff. d. A.). Der Vertrag enthält eine doppelte Befristungsregelung. Er hatte, soweit von Bedeutung, folgenden Inhalt und folgende Gestaltung:

„Zeitbefristeter Arbeitsvertrag

nach dem Gesetz

über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge *

…

wird folgender Zeitarbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Anstellung und Probezeit

Der/die Arbeitnehmer/-in wird vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006**

als Verkäuferin

i...

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