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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 13.12.1995 - 2 Sa 580/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgratifikation. betriebliche Übung. Freiwilligkeitsvorbehalt. wirtschaftliche Lage. Aushang. Widerruf. Weiterarbeit. Verzicht. Verwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Teilt der Arbeitgeber der Belegschaft in einem Aushang mit, daß er aus wirtschaftlichen Gründen die Weihnachtsgratifikation nicht mehr zahlen könne, so liegt darin, daß ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Betrieb widerspruchslos fortsetzt, grundsätzlich kein Verzicht auf die Weihnachtsgratifikation.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 24.05.1995; Aktenzeichen 2e Ca 233/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.08.1996; Aktenzeichen 10 AZR 68/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.05.1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.200,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für die Jahre 1993 und 1994 in Höhe von insgesamt 1.200,– DM brutto gegen die Beklagte hat.

Die Klägerin ist im Betrieb der Beklagten seit 1989 beschäftigt. Sie hat bis 1991 alljährlich Weihnachtsgeld erhalten. Mit Aushang am „Schwarzen Brett” vom 04.12.1992 hat die Beklagte ihrer Belegschaft mitgeteilt, daß aus wirtschaftlichen Gründen eine Gratifikation im Jahr 1992 nicht gezahlt werden könne und, wenn die wirtschaftliche Entwicklung in den nächsten Jahren wieder positiver sein würde, den Mitarbeitern alle Vergünstigungen wieder gewährt würden. In den Jahren 1992, 1993 und 1994 hat die Klägerin eine Weihnachtsgratifikation nicht erhalten.

Sie hat vorgetragen:

Die Beklagte habe offenbar aufgrund einer Vereinbarung, die sie in den 70 er Jahren mit der IG Metall getroffen habe, Weihnachtsgeld gezah...

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