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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 07.07.1994 - 4 Sa 88/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlvorstand. Vergütung. Kurzarbeit. Ehrenamt. Schulung

Leitsatz (amtlich)

1. Die Tätigkeit eines Mitglieds des Wahlvorstandes, die außerhalb seiner Arbeitszeit stattfindet, ist vom Arbeitgeber nicht zu vergüten, denn sie erfolgt ehrenamtlich; § 37 Abs. 3 BetrVG gilt nur für Betriebsratsmitglieder und ist auch nicht entsprechend auf die Tätigkeit des Wahlvorstandes anwendbar.

2. Zumindest der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat Anspruch auf Vergütung für den während seiner Arbeitszeit erfolgten Besuch einer Schulungsveranstaltung über die Wahlvorschriften des BetrVG Die Schulung ist auch dann erforderlich, wenn der Wahlvorstandsvorsitzende Jahre zuvor eine Wahl geleitet hat, weil die Wahlvorschriften für juristische Laien außerordentlich kompliziert sind und das Wissen in einer mehrstündigen Veranstaltung aktualisiert werden muß, damit die Wahl fehlerfrei durchgeführt werden kann.

Normenkette

BetrVG § 20; BetrVG § 37; GG Art. 12 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 07.12.1993; Aktenzeichen 1d Ca 819/93)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.1995; Aktenzeichen 7 AZR 874/94)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 7. Dezember 1993 – 1d Ca 819/93 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt dahin neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41,15 DM brutto nebst 4 v. H. Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 4. Oktober 1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im übrigen, die Anschlußberufung wird insgesamt zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 1/6 und der Kläger 5/6.

Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Vergütung für seine Tätigkeit als Wahlvorstand.

Im...

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