Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulage. Zusage. Beweislast der Arbeitnehmerin. Nebenabrede. Teilkündigung
Leitsatz (redaktionell)
Wie im bisherigen Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BAT) sieht auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in § 2 Abs. 3 die Möglichkeit vor, Nebenabreden zu vereinbaren. Die Pauschalierung von Zeitzuschlägen, etwa für Überstunden, kann Gegenstand einer Nebenabrede im Rahmen des Arbeitsvertrags sein. Die Kündigungsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 2 TV-L sieht vor, in welchen Fällen eine Nebenabrede gesondert, also ohne Auswirkung auf den sonstigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses, gekündigt werden kann. Da es sich um Nebenpunkte des Arbeitsverhältnisses handelt, die die Hauptpflicht nicht berühren, ist eine in der Nebenabrede vereinbarte Teilkündigung zulässig. Eine solche Teilkündigung bezieht sich nur auf die Nebenabrede und lässt die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages unberührt. Ist für eine Nebenabrede einzelvertraglich keine gesonderte Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, kann sich eine Vertragspartei von einer Nebenabrede ebenso wie vom sonstigen Vertragsinhalt nur durch eine Änderungskündigung des Arbeitsvertrags lösen.
Normenkette
TV-L § 2 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 26.04.2010; Aktenzeichen 2 Ca 4886/10) |
ArbG Kiel (Aktenzeichen ö. D. 2 Ca 488 b/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.04.2010 – 2 Ca 4886/10 – teilweise abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2010 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und das beklagte Land 1/3.
4. Die Revision wird nicht ...