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LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25.03.2003 - 2 TaBV 39/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Wahlanfechtung. Praktikant. Arbeitnehmer. Praktikant als Arbeitnehmer

Leitsatz (amtlich)

Praktikanten sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer bei der Wahl eines Betriebsrats zu berücksichtigen, wenn ihnen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages berufliche Kenntisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen. Das ist nicht der Fall, wenn nur ein allgemeiner Einblick in das Arbeitsleben vermittelt werden soll, z.B. im Rahmen eines schulischen Betriebspraktikums.

Ein privatrechtlicher Vertrag ist auch zu bejahen, wenn der Praktikant in einem überbetrieblichen Ausbildungszentrum ausgebildet wird und die berufspraktische Ausbildung als Praktikum in einem Betrieb geleistet wird.

Wird der berufspraktischen Ausbildung eine „Schnupperphase” vorgeschaltet, die dazu dient, sich einen Eindruck darüber zu verschaffen, ob Betrieb und Praktikant sich für längere Zeit (hier: ein Jahr) aneinander binden wollen, liegt eine Probezeit im Rahmen des Praktikums vor. Auch in dieser Zeit soll der Praktikant die tägliche Arbeit kennen lernen und an ihr mitwirken.

Erhält der Praktikant seine Ausbildungsvergütung nicht vom Betrieb, steht dies der Einordnung als Arbeitnehmer nicht entgegen.

Normenkette

BetrVG § 9 Abs. 1; BetrVG § 7 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 19

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 31.10.2002; Aktenzeichen 5 BV 39 d/02)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31. Oktober 2002 – 5 BV 39 d/02 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl eines Betriebsrates in der Betriebsstätte B. des Antragstellers und in diesem Zusammenhang über dessen Größe.

Der Antragsteller ist ein gemein...

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