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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.10.2012 - 1 Ta 212/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussverfahren. Einigungsstelle. Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist regelmäßig mit dem Wert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVO auf 4.000,-- EUR zu bewerten. Eine Erhöhung wegen Streit um die Person des Vorsitzenden kommt nur dann in Betracht, wenn die Person ersichtlich und ernstlich umstritten ist.

 

Normenkette

ArbGG § 98; RVG § 23 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 02.10.2012; Aktenzeichen 2 BV 10/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.10.2012 - 2 BV 10/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

 

Gründe

I.

Vorliegend begehren die Verfahrensbevollmächtigen des Betriebsrates eine höhere Festsetzung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Im Ausgangsverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 05. September 2012 die Einsetzung einer Einigungsstelle zu präzis bezeichneter Regelungsproblematik unter Mitwirkung von jeweils zwei Beisitzern und unter Vorsitz von Herrn Prof. Dr. K. S. beantragt. Die Arbeitgeberin hat sich dem Antrag im Wesentlichen mit der Argumentation offensichtlich fehlender Zuständigkeit des Betriebsrates entgegengestellt. Hinsichtlich der Person des vorgeschlagenen Vorsitzenden haben sie die Auffassung vertreten, ein im Arbeitsrechtsleben aktiver Richter wäre für den Vorsitz besser geeignet.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.09.2012 die Einigungsstelle antragsgemäß eingesetzt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht weiter mit dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für das Ver...

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