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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.11.2013 - 5 Sa 330/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall von Ansprüchen auf Weihnachts- und Urlaubsgeld aufgrund vergleichsweise vereinbarter Ausgleichsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine vergleichsweise vereinbarte Ausgleichsklausel soll das streitige Rechtsverhältnis abschließend zu regeln; diese die Gerichtspraxis in den Tatsacheninstanzen vorherrschende Zweckbestimmung (Schaffung klarer Verhältnisse und Vermeidung möglichen Streits in der Zukunft) wird nur erreicht, wenn die Klausel grundsätzlich in dem Sinne weit ausgelegt wird, dass alle Verpflichtungen, die nicht von dieser Klausel erfasst werden sollen, ausdrücklich und unmissverständlich im Vergleich selbst bezeichnet werden müssen, ohne dass es weiterer Zusätze bedarf wie "bekannt oder unbekannt" oder "gleich aus welchem Rechtsgrund".

2. Ein Vergleich kann seine Friedensfunktion nur erfüllen, wenn über seine Tragweite keine Unklarheit besteht; das gilt auch für Ansprüche, die sich erst aus den Bedingungen des Vergleichs selbst ergeben können.

3. Die Klausel "Mit Erfüllung des vorstehenden Vergleichs sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, seien sie derzeit bekannt oder unbekannt, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, abgegolten, mit Ausnahme evtl. bestehender Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung" ist als negatives konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB zu bewerten; wird dieses Schuldanerkenntnis in Kenntnis einer möglichen bestehenden Forderung abgegeben, scheidet eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus.

4. Verpflichtet sich die Arbeitgeberin in einem (gerichtlichen) Vergleich, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung "ordnungsgemäß abzurechnen", wird dadurch mangels anderer Anhaltspunkte ein Vergütungsanspruch ni...

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