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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.07.2003 - 9 Sa 444/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Überleitungsvorschrift

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Beurteilung der Frage, welche gesetzliche Regelung nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB anzuwenden ist, muss auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages abgestellt werden.

2. Ein Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 BGB n.F.

 

Normenkette

BGB § 312 Abs. 1 n.F.; EGBGB Art. 229; EGBGB § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 4 Ca 1958/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.01.2003, Az.: 4 Ca 1958/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die Klägerin war seit dem 09.10.2000 bei der Beklagten als Verkäuferin in der Supermarktfiliale W. gegen Zahlung einerdurchschnittlichen monatlichen Arbeitsver-gütung in Höhe von 1.500,00 EUR brutto beschäftigt. Am 24.10.2000 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Dienstvertrag (Bl. 20 d.A.).

Als es in der Filiale W. zu Kassendifferenzen gekommen war, welche nach Auffassung des Filialleiters G. die Klägerin zu vertreten hatte, vereinbarten die Parteien am 24.05.2002 schriftlich (Bl. 18 f. d.A.) die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2002. Dabei wurde die Klägerin von dem Filialleiter nicht unter Druck gesetzt.

Mit ihrer am 14.06.2002 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass eine aus ihrer Sicht am 24.05.2002 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei; desweiteren hat sie ihre Annahmeerklärung bei dem Aufhebungsvertrag angefochten. In ihrem Schreiben vom 17.09.2002 (Bl. 35 f. d.A.) widerrief sie die im Rahmen des Aufhebungsvertrages von i...

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