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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.03.2012 - 9 Sa 684/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente, vorzeitige. Überbückungsbeihilfe. Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich (Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.8.1971)

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer, der nach § 4 Ziff. 5 a TV SozSich einen grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe hat, handelt nicht treuwidrig, wenn durch die Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses (22 Stunden wöchentliche Arbeitszeit, Vergütung 500,– EUR brutto) das Entstehen eines vorzeitigen Rentenanspruchs gehindert wird und deshalb der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nicht nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich endet.

 

Normenkette

BGB §§ 162, 242; TVG §§ 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 15.11.2011; Aktenzeichen 7 Ca 854/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2013; Aktenzeichen 6 AZR 383/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.11.2011, Az.: 7 Ca 854/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.8.1971 (TV SozSich) im Zeitraum 1.1. – 31.7.2011.

Der am 21.12.1950 geborene Kläger war seit August 1969 bis März 2004 als Sachbearbeiter Datenverarbeitung bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Anschließend erhielt er aufgrund bestehender Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.2010

Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Am 28.12.2010 schloss der Kläger mit einem Taxi- und Mietwagenunternehmen einen Arbeitsvertrag, demzufolge der Kläger...

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