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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.03.2006 - 6 Sa 157/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Sanierungsplan. Vergütungssenkung. Betriebsbedingte Änderungskündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn die Änderungskündigung, die zum Herabsetzen der Vergütung führen soll, wirksam sein soll, müssen die Anforderungen an den dringenden betriebsbedingten Grund bezüglich des Vorliegens erhöhte Anforderungen gestellt werden, wenn die wirtschaftliche Situation auf der Beobachtung eines kurzen Zeitraumes eingeschätzt wird.

 

Normenkette

KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 21.09.2004; Aktenzeichen 6 Ca 653/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen 2 AZR 789/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 21.09.2004 – AZ: 6 Ca 653/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 15.08.1990 als Küchenhilfe auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.1990 (Bl. 448 d. A.) beschäftigt und die Beklagte hat unter dem Namen Rheuma-Heilbad AG einen Aktienkaufvertrag mit den damaligen Trägern der Einrichtung geschlossen und firmiert jetzt als A..

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Kündigung der Beklagten vom 26.03.2004 (Bl. 4 – 6 d. A.) angegriffen, wonach ihr mit Frist zum 30.09.2004 die bislang gewährte Zuwendung nach dem TV über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12.10.1973 idF vom 31.01.2003 (Weihnachtsgeld) im Rahmen der Änderungskündigung ab dem Jahre 2004 entfallen soll.

Die Klägerin hat ihre Klage, welche am 15.04.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, im wesentlichen damit begründet, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, da der von der Beklagten im Prozess vorgebrachte Sachvortrag nicht Gegensta...

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